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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)/ Auftragsbedingungen für Film-, Foto-, und

Medienproduktionen der CAROLIN GmbH & Co. KG

Sachsenring 35

50677 Köln

 

1.Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns (auch „Firma“ genannt)

und den Auftraggebern im Hinblick auf Aufträge für die Produktion von Filmen Foto- und

Medienprodukten aller Art (nachfolgend auch „Produkt“ genannt), wie z.B. Imagefilm, Werbefilm, TV-

Spot und sonstigen Werbefilmen sowie Spielfilmen und Foto- und Medienproduktionen, gleich über

welche Datenträger und/ oder mittels welcher technische Verfahren diese Produkte vorgeführt,

verbreitet, gesendet, abrufbar und/oder sonst öffentlich wiedergegeben werden.

1.2 Auftraggeber ist der Kunde der Firma, wenn in dem jeweiligen Auftrag nicht etwas anderes

geregelt wird.

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Firma

ausdrücklich in Textform (z.B. E-Mail) anerkannt sind.

1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen

Fassung.

 

2. Aufträge/ Produktionsbedingungen

2.1 Aufträge zu Leistungen und Lieferungen/ Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform (E-Mail

ausreichend).

2.2. Einer Auftragserteilung liegt das von der Firma dem Auftraggeber unterbreitete Angebot

(insbesondere auf Basis eines Vorgesprächs/ Pre-Production-Meetings) zugrunde. Angebote der

Firma sind unverbindlich und freibleibend. Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt

des Angebotes der Firma mitzuteilen, ob er den Auftrag erteilt oder nicht.

2.3 Die Firma behält sich vor, Aufträge aufgrund des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form

abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.

2.4 Die Firma produziert das auftragsgegenständliche Produkt entsprechend der Auftragserteilung

samt Kostenkalkulation insbesondere

nach den ihr überlassenen Vorlagen und Materialien (z.B. Drehbuch, Storyboard, Layout-

Film),

nach dem entsprechenden Konzept (sofern die Firma das Konzept erarbeitet hat, nach

entsprechender Konzeptfreigabe in Textform (E-Mail ausreichend)

nach dem Ergebnis der Vorgespräche bzw. Pre-Production-Meetings und,

etwaigen Weisungen des Auftraggebers.

2.5 Der Auftraggeber erklärt, dass er über alle zur Produktion bzw. zur Umsetzung des Produktes

erforderlichen Rechte hinsichtlich der vorerwähnten Vorlagen verfügt, einschließlich die zur weiteren

Bearbeitung erforderlichen Rechte für das überlassene Produktionsmaterial.

2.6 Verlangt der Auftraggeber zwischen der Auftragserteilung und der Abnahme der Änderungen der

zunächst überlassenen Vorlagen/ Materialen oder Abweichungen vom Ergebnis des Pre-Production-

Meetings oder erteilt er neue Weisungen, so wird die Firma sich bemühen (sofern möglich), diese

Änderungen in dem Produkt umzusetzen.

2.7 Führt die Umsetzung der Änderungen zu Mehrkosten gegenüber der ursprünglichen

Kostenkalkulation, wird die Firma den Auftraggeber darauf hinweisen. Besteht der Auftraggeber auf

die Änderungen, dann sind sämtliche anfallenden Mehrkosten nach Maßgabe einer Nachkalkulation

von dem Auftraggeber zu tragen.

 

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des

Auftrages erforderlich ist und hat die erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.

3.2 Für die Umsetzung/ Realisierung des Produktes erforderliche Materialien und/ oder ähnliche

Unterlagen, Daten sind vom Auftraggeber entsprechend an die Firma rechtzeitig und vollständig so zu

übergeben, dass der Firma eine angemessene Bearbeitungszeit im Rahmen der Produktion des

Produktes zur Verfügung steht.

 

4. Mitwirkung Dritter/ Subunternehmer

4.1 Die Firma ist berechtigt, die Leistung selbst bzw. durch Mitarbeiter zu erbringen oder

Subunternehmen oder sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen und diesen die notwendigen

Informationen und Materialien zur Erfüllung des Auftrages auszuhändigen bzw. Zugang zu

verschaffen.

4.2 Soweit die Firma nach Absprache mit dem Auftraggeber Leistungen Dritter für den Auftraggeber in

dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, wird der guten Ordnung halber klargestellt,

dass dann der Auftraggeber selbst Vertragspartner des Dritten wird und für diese Aufträge allein

haftet. Die Auftragnehmer solcher Fremdleistungen sind keine Erfüllungsgehilfen der Firma. Der

Auftraggeber wird die Firma insoweit auch von etwaigen Ansprüchen Dritter freihalten.

 

5. Termine

5.1 Der Auftraggeber und die Firma werden Liefertermine bzw. Abgabetermine für die Pre-Produktion

und die Produktion bzw. des Produktes inklusive maximal zwei (2) Feedbackschleifen im Rahmen

eines Zeitplans festlegen, sofern die Parteien nicht etwas Abweichendes im Rahmen des

Einzelauftrages vereinbaren.

5.2 Verzögerungen des Zeitplans wird die Firma dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis

mitteilen.

5.3 Führt die Umsetzung von Änderungswünschen oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers zu

zeitlichen Änderungen des anvisierten Zeitplans werden die Parteien den Zeitplan entsprechend

anpassen, wobei der Termin der Fertigstellung sich mindestes um die Zeitspanne der zeitlichen

Verzögerung und/ oder Unterbrechung nach hinten verschieben darf.

5.4 Für den Fall, dass sich Termine verzögern, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma stehen

(wie z.B. insbesondere Wetterbedingungen, Streik, behördliche Genehmigungen, Höhere Gewalt),

verschieben sich die vereinbarten Termine entsprechend nach hinten (wie z.B. der Abgabetermin).

Etwaige entstehende Mehrkosten in diesem Zusammenhang sind vom Auftraggeber zu tragen, es sei

denn die Firma und der Auftraggeber haben etwas anderes vereinbart.

 

6. Abnahme

6.1 Die Abnahme soll nach Übermittlung des auftragsgegenständlichen Films bzw. des finalen

Produktes an den Auftraggeber (Abgabe z.B. in Form einer CD, DVD oder eines entsprechenden

Download-Links oder Streaming-Links) innerhalb von 14 Tagen in Textform erfolgen (E-Mail

ausreichend).

6.2. Die Abnahme hat zu erfolgen, wenn keine Mängel vorliegen und der vertragsgegenständliche

Film bzw. das vertragsgegenständliche Produkt der Auftragsbestätigung und dem Pre-Production-

Meeting und Konzeption entspricht. Mängel sind insoweit innerhalb von 14 Tagen ab Abgabe gegen

über der Firma in Textform anzuzeigen.

6.3 Etwaige Änderungen können in dem vom Angebot umfassten Umfang und im Rahmen der

entsprechenden Konzeptfreigabe verlangt werden.

6.4 Darüber hinausgehende Änderungswünsche, insbesondere solche, die auf künstlerischem

Geschmack beruhen oder über das bereits freigegebene Konzept hinausgehen, können nur auf

Kosten des Auftraggebers berücksichtigt werden (siehe auch Ziffer 2).

6.5 Die Abnahme gilt auch erteilt, wenn der Auftraggeber den Film bzw. das Produkt in irgendeiner

Form nutzt oder nach einem entsprechenden Abnahmegesuch der Firma innerhalb von 14 Tage keine

schriftlichen Beanstandungen (E-Mail ausreichend) der Firma gegenüber anzeigt.

6.6. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tage nach Abgabe des

Produktes in Textform gegenüber der Firma vorzunehmen (E-Mail ausreichend, siehe auch Ziffer 6.2).

7. Rechte/ Nutzungsrechte

7.1. Das Eigentum an Rohmaterialien, die während der Produktion bzw. der Umsetzung des

Produktes entstehen, verbleibt bei der Firma, sofern sich die Parteien nicht anderweitig in Textform (E-

Mail ausreichend) bzw. im Rahmen der Auftragserteilung geeinigt haben. Dies gilt auch für

Drehbücher, Konzepte, Skripte und ähnliche Materialien.

7.2 Die Firma überträgt zur Erfüllung des Vertragszwecks die Nutzungsrechte auf den Auftraggeber im

zeitlicher und räumlicher Hinsicht gemäß dem korrespondierenden Auftrag.

7.3 Darüber hinausgehende Nutzungsrechte sind mit der Firma gesondert zu vereinbaren bzw.

bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Firma (E-Mail ausreichend). Dies gilt auch für nachträgliche

Bearbeitungen und/ oder Änderungen an dem Film bzw. dem vertragsgegenständlichen Produkt.

7.4 Die Übertragung der Nutzungsrechte steht unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des

vereinbarten Honorars.

7.5 Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist, sofern sich die Parteien darüber nicht im

Rahmen des Auftrages geeinigt haben, nur mit vorheriger Zustimmung der Firma gestattet.

7.6 Der Auftraggeber hat im Rahmen der Nutzung der Produktion bzw. des Produktes in

branchenüblicher Weise auf die Firma hinzuweisen (durch Namensnennung der Firma, z.B. „Eine

Produktion von Carolin“.

7.7 Die Firma ist berechtigt das auftragsgegenständliche Produkt unentgeltlich zu

Eigenrepräsentationszwecken, z.B. auf der Homepage, im Rahmen der Social-Media Auftritte, in

Bewerbungsportfolios, Referenzlisten/ Kundenlisten sowie im Rahmen von Wettbewerben zu

verwenden. In diesem Zusammenhang ist die Firma berechtigt, den Namen und das Logo des

Auftraggebers zu verwenden, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes (E-Mail

ausreichend).

7.8 Für den Fall, dass der Auftraggeber im Rahmen des Auftrages der Firma Materialien zur

Verfügung stellt, z.B. Filme, Fotos, Texte, Grafiken, Illustrationen, Designs, Marken, Konzepte etc.

dann haftet die Firma nicht für etwaige Rechtverletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung

dieser Materialien (einschließlich Verletzungen von Persönlichkeitsrechten Dritter). Der Auftraggeber

ist verantwortlich die etwaigen Rechtefreigaben, Nutzungsrechte zu erhalten und zwar so, dass diese

auch für die Firma zur Erfüllung des Vertragszwecks geeignet sind. Der Auftraggeber haftet für alle in

diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüche Dritter und stellt die Firma von sämtlichen

Schäden und etwaigen Kosten (einschließlich Rechtsverteidigungskosten) frei.

7.9 Etwaige Gebühren von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG-Wort, VG- Wort-Bild

etc.), welche im Zusammenhang mit dem auftragsgegenständlichen Produkt und/ oder der

darauffolgenden Verwertung entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch für etwaige

anfallende Künstlersozialabgaben.

7.10 Für den Fall, dass im Rahmen des Auftrages Stockmaterial (z.B. Film, Fotos, Musik etc.)

eingesetzt werden soll, dann werden sich Parteien darauf verständigen, wer die erforderlichen Rechte

organisiert bzw. erwirbt. Kosten in diesem Zusammenhang trägt stets der Auftraggeber.

7.11 Die Firma ist nicht verpflichtet Rohmaterialen bzw. Projekt- Auftragsdaten länger als 1 Jahr,

gerechnet ab Abgabe, aufzubewahren, es sei denn die Parteien vereinbaren in Textform etwas

anderes (E-Mail ausreichend).

 

8. Vergütung

8.1 Rechnungen der Firma an den Auftraggeber sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab

Rechnungsübermittlung zur Zahlung fällig. Die Übertragung der Nutzungsrechte steht unter der

Bedingung der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars.

8.2 In der Regel wird die Firma an den Auftraggeber nach Abnahme des Films bzw. des Produktes die

Gesamtrechnung erstellen. Etwaige entstehende Vorkosten wie z.B. für Reisen, Casting, Motivsuche

kann die Firma bereits nach Auftragserteilung gesondert in Rechnung stellen.

8.3 Bei Produktionen/ Produkten die einen Auftragsvolumen von mehr als 10.000 Euro zum Zeitpunkt

der Auftragserteilung aufweisen, ist die Firma berechtigt, 50% nach Auftragserteilung

(Vorschusszahlung) dem Auftraggeber mit dem unter Ziffer 8.1 geltenden Zahlungsziel in Rechnung

zu stellen.

8.4 Unabhängig davon ob die Parteien ein Pauschalhonorar, Tagessatz und/ oder eine Vergütung auf

Stundenbasis vereinbart haben, verstehen sich die Preise als Netto-Preise zzgl. der jeweils geltenden

Umsatzsteuer.

8.5 Im Rahmen von Tagessatz-Vergütungen kalkuliert die Firma regelmäßig mit __10__ Stunden pro

Produktionstag zzgl. ____45___ Minuten Pause. Darüberhinausgehende Arbeitsstunden gelten als

Überstunden und sind wie folgt zu vergüten, es sei denn die Parteien haben schriftlich etwas anderes

vereinbart (E-Mail ausreichend):

ab der 11. Stunde 150% des jeweils vereinbarten bzw. sich ergebenden Stundensatzes.

ab der 12. Stunde 200% des jeweils vereinbarten bzw. sich ergebenden Stundensatzes.

8.6 Reisetage sind mit 50% eines Tagessatzes zu vergüten. Reisetage an Sonn- und Feiertagen sind

mit 100% eines Tagessatzes zu vergüten, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

8.7 Der Auftraggeber übernimmt die im Zusammenhang mit der Umsetzung des jeweiligen Produktes

nachweislich angefallenen bzw. anfallenden und freigegebenen Reisekosten von Firma (einschließlich

deren Mitarbeitern und/ oder beauftragten Dritten), es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich

etwas anderes (z.B. im jeweiligen Einzelauftrag).

8.8 Die Vergütung bezieht sich stehts auf die Abgabe des Produktes im vereinbarten Format. Etwaige

Konvertierungen in andere Formate sind entsprechend zwischen den Parteien -auch im Hinblick auf

eine angemessene Vergütung- schriftlich zu vereinbaren (E-Mail ausreichend).

8.9 Für den Fall des Verzuges der Bezahlung von Rechnungen ist die Firma berechtigt, einen

angemessenen Verzugszins und entsprechende Mahngebühren zu verlangen.

8.10 Für den Fall, dass der Auftraggeber nach erfolgter Auftragserteilung vom Auftrag zurücktritt ist

die Firma grundsätzlich berechtigt, die bis dahin entstandenes Kosten dem Auftraggeber in Rechnung

zu stellen.

Bei einem Rücktritt von Auftrag ab 10 Werktage oder weniger vor Drehbeginn hat der Auftraggeber

mindestens 50 % des vereinbarten Produktionsvolumens an die Firma zu bezahlen.

Bei einem Rücktritt von Auftrag ab 5 Werktage oder weniger vor Drehbeginn hat der Auftraggeber 100

% des vereinbarten Produktionsvolumens an die Firma zu bezahlen.

Unabhängig davon ist die Firma berechtigt, etwaige Schadensersatzzahlungen vom Auftraggeber für

den Ausfall des Auftrages zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein

Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

8.11 Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenansprüchen des Auftraggebers gegenüber der Firma

ist nur mit bereits von der Firma anerkannten oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen möglich.

 

9.0 Haftung

9.1 Die Firma haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und

grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für ihre Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes

notwendig ist.

9.2 Die Firma haftet nicht für Materialien, die der Firma von dem Auftraggeber oder von diesem

beauftragten Dritten überlassen wurden.  Die Haftung der Firma beschränkt sich bei Verlust oder

Beschädigung von Material ausschließlich auf Neulieferung in gleichem Umfang.

9.3 Die Firma haftet nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit und/ oder den erfolgreichen Einsatz

eines Produktes. Ebenso wenig schuldet die Firma dem Auftraggeber eine urheberrechtliche

Überprüfung der Produktion des Produktes sowie eine Überprüfung im Hinblick auf andere

gewerbliche Schutzrechte (z.B. Design und Marke, Patent und Gebrauchsmuster) sowie das

Wettbewerbsrecht, es sei denn die Parteien haben dies anderweitig schriftlich vereinbart (z.B. im

Auftrag).

 

10. Vertraulichkeit/ Geheimhaltung/ Datenschutz

10.1 Die Firma wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht

ausschließlich, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD,

CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele

und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers oder mit ihm

verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln.

10.2 Die Firma verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Mitarbeitern und/oder Dritten

(bspw. Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), der

Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die

Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

10.3 Die Firma beachtet bei der Bearbeitung/ und Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. die

Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Es wird insoweit auch auf die Datenschutzerklärung auf der Homepage verwiesen, welche unter

folgendem Link eingesehen werden kann: zur Datenschutzerklärung

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung

dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

11.2 Im Rahmen eines Auftrages/Einzelauftrages individuell zwischen den Parteien getroffene

Regelungen gehen stets diesen AGB vor.

11.3 Die Geltung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN Kaufrechts, ist

ausgeschlossen.

11.4 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird die

Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll

eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten

kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

11.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in

Verbindung mit diesem Vertrag ist Köln.

 

Hinweis Streitbeilegung:

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die

Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend

vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind

unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir

weder bereit noch verpflichtet.

 

Stand: Oktober 2021

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